Oberlandesgericht Köln, 2004-10-27, 2 Wx 29-30/04

2 Wx 29-30/04Supreme CourtOct 27, 2004

Regest

Die langjähige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung (hier 10 Jahre) kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigen, wenn die Ursachen für diese Verzögerung in dessen Verhalten begründet sind. Auch wenn die Erben zunächst auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker verzichtet haben, können sie von diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Anfertigung eines entsprechenden Verzeichnisses verlangen. Bei einer Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist eine mündliche Anhörung der Erben durch das Nachlass- oder Beschwerdegericht nicht zwingend geboten. Ebenso wenig bedarf es zwingend der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 29-30/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-27

Aktenzeichen: 2 Wx 29-30/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1027.2WX29.30.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: GG Art. 103 I; BGB §§ 666, 667, 2203, 2204, 2215, 2218, 2219, 2227; FGG § 12; ZPO § 128 I

Leitsätze

Die langjähige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung (hier 10 Jahre) kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigen, wenn die Ursachen für diese Verzögerung in dessen Verhalten begründet sind.

Auch wenn die Erben zunächst auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker verzichtet haben, können sie von diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Anfertigung eines entsprechenden Verzeichnisses verlangen.

Bei einer Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist eine mündliche Anhörung der Erben durch das Nachlass- oder Beschwerdegericht nicht zwingend geboten. Ebenso wenig bedarf es zwingend der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Tenor

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 15. Juli 2004 sowie der Beteiligten zu 3) und 4) vom 20. Juli 2004 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 2004

  • 7 T 15/04 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung

über die sofortigen Beschwerden des Betei-ligten zu 2) vom 2. Februar 2004 sowie der Beteiligten zu 3) und 4) vom 20. Januar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 9. Januar 2004 - 8 VI 32/03 - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

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