Ss 259/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-08-17, Ss 259/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — Ss 259/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-17
Aktenzeichen: Ss 259/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0817.SS259.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgericht Aachen vom 29. Februar 2004, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
II. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt und ihm ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt wird.
III. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
IV. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
V. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Betroffenen haben dieser zu ¾ und die Staatskasse zu ¼ zu tragen.
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