Oberlandesgericht Köln, 2004-06-09, 2 W 46/04

2 W 46/04Supreme CourtJun 9, 2004

Regest

Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht gebotenes Verhalten kann die Ablehnung eines Richters selbst dann nicht rechtfertigen, wenn dadurch die Prozesschanchen einer Partei verringert werden. Dies gilt auch, wenn eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren gebietet es, dass das Gericht bei Rechtsstreitigkeiten aus Spezialgebieten, wozu auch das Anfechtungsrecht gehört, auf die Stellung sachdienlicher Klageanträge hinwirkt. Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens für Ablehnungsgesuche bemisst sich unabhängig vom Streitwert der Hauptsache an dem geschätzten Interesse der Partei auf den gesetzlichen Richter.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 W 46/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-09

Aktenzeichen: 2 W 46/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0609.2W46.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 42, 139, 156; AnfG § 13

Leitsätze

Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht gebotenes Verhalten kann die Ablehnung eines Richters selbst dann nicht rechtfertigen, wenn dadurch die Prozesschanchen einer Partei verringert werden. Dies gilt auch, wenn eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren gebietet es, dass das Gericht bei Rechtsstreitigkeiten aus Spezialgebieten, wozu auch das Anfechtungsrecht gehört, auf die Stellung sachdienlicher Klageanträge hinwirkt.

Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens für Ablehnungsgesuche bemisst sich unabhängig vom Streitwert der Hauptsache an dem geschätzten Interesse der Partei auf den gesetzlichen Richter.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 24. Mai 2004 gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2004 - 22 O 643/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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