6 U 165/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-04-30, 6 U 165/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 165/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-30
Aktenzeichen: 6 U 165/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0430.6U165.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; AMG §§ 22 Abs. 2, 29 Abs. 3, 55
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 362/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 150.000,-- Euro und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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