22 U 139/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-23, 22 U 139/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 139/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-23
Aktenzeichen: 22 U 139/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0323.22U139.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 24. 7.2003 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Köln - 22 O 108/3 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gegenüber der Be-klagten zu 1) gerechtfertigt. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird in Höhe eines Betrages von 2.204,56 EUR, die Klage gegen die Beklagte zu 2) in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte zu 1) 19 %.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streithelfers zu 62 % und die der Beklagten zu 2) ganz.
Die Beklagte zu 1) trägt 38 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im übrigen tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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