16 W 2/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-17, 16 W 2/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 W 2/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-17
Aktenzeichen: 16 W 2/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0317.16W2.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.12.2003 - 1 O 488/03 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckbarerklärung der der Schuldnerin durch Urteil des Arrondissementgerichts Den Haag vom 22.10.2003 -Geschäftsnummer 02/3065 - auferlegten Verpflichtung, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines der in dem Urteil genannten Verbote ein nach Zustellung dieses Urteils fälliges Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100.000, -- zu zahlen, aufgehoben wird.
Insoweit wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin zu 25 % und der Schuldnerin zu 75 % auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000, -- EUR festgesetzt.
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