27 WF 26/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-03-15, 27 WF 26/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-03-15, 27 WF 26/04
27 WF 26/04Supreme CourtMar 15, 2004
Regest
Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 26/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-15
Aktenzeichen: 27 WF 26/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0315.27WF26.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 376 Abs. 1; § 386 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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