Oberlandesgericht Köln, 2004-03-15, 14 WF 213/03

14 WF 213/03Supreme CourtMar 15, 2004

Regest

Ein in einem freien Arbeitsverhältnis stehender Freigänger nach § 39 StVollzG hat nur einen Selbstbehalt in Höhe der Haftkosten und der für seine Lebensführung erforderlichen Kosten, nicht pauschal in Höhe von 840 EUR wie ein Erwerbstätiger. Insbesondere kann er keine (zusätzlichen) Kosten für die Vorhaltung einer Wohnung geltend machen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 213/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-15

Aktenzeichen: 14 WF 213/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0315.14WF213.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 1603 II BGB,114, 323 ZPO

Leitsätze

Ein in einem freien Arbeitsverhältnis stehender Freigänger nach § 39 StVollzG hat nur einen Selbstbehalt in Höhe der Haftkosten und der für seine Lebensführung erforderlichen Kosten, nicht pauschal in Höhe von 840 EUR wie ein Erwerbstätiger. Insbesondere kann er keine (zusätzlichen) Kosten für die Vorhaltung einer Wohnung geltend machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts

– Familiengericht – Euskirchen vom 1. 10. 2003 (14 F 313/03) wird dieser Beschluss wie folgt geändert und neu gefaßt:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, ohne Anordnung von Ratenzahlungen für folgende Abänderung des Prozessvergleichs vom 18.8.1998 (14 F 414/97 AG Euskirchen) gewährt:

  1. Für K T (geb. 19.11.1990) für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 für eine Herabsetzung auf 100 EUR monatlich, für die Zeit ab 1.11.2002 – 30.4.2003 auf 120,- EUR monatlich, für die Zeit ab 1.5.2003 – 30.6.2003 auf 73 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.7.2003 auf 74 EUR monatlich.

  2. Für S T (geb. 14.4.1992) für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.10.2002 für eine Herabsetzung auf 100 EUR monatlich, für die Zeit vom 1.11.2002 – 30.4.2003 auf 120,- EUR monatlich, für die Zeit ab 1.5.2003 – 30.6.2003 auf 62 EUR monatlich und für die Zeit ab 1.7.2003 auf 63 EUR monatlich.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird keine Gebühr erhoben.

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