Oberlandesgericht Köln, 2004-03-09, 2 Ws 32/04

2 Ws 32/04Supreme CourtMar 9, 2004

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 32/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-09

Aktenzeichen: 2 Ws 32/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0309.2WS32.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 81a; StOP § 202; StOP § 305

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird mit der Maßgabe verworfen, dass

  • die Untersuchung auf die Erektionsfähigkeit des Angeschuldigten beschränkt wird,

  • die Dauer der stationären Untersuchung drei Tage nicht übersteigen darf und

  • keine Untersuchungsmethoden (insbesondere Injektionen) eingesetzt werden dürfen, durch die die körperliche Unversehrtheit des Angeschuldigten beeinträchtigt wird.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt; die Staatskasse trägt ein Drittel der Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.

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