2 Ws 616/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-01, 2 Ws 616/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 616/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: 2 Ws 616/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1201.2WS616.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 30.10.2003 - 102 Qs 45/03 - wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
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Der Beschuldigte hat in xxxxx K., S.straße 5 Wohnung zu nehmen und der Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 161 Js 524/03 jeden Wohnungswechsel anzuzeigen.
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Der Beschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
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Der Beschuldigte hat jeden Kontakt zu seiner Tochter M. E., geboren am 7.11.1988, zu unterlassen
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Der Beschuldigte hat jede sexuelle Annäherung an Mädchen unter 18 Jahren zu unterlassen.
Es wird ihm untersagt, in seiner Wohnung Mädchen unter 18 Jahren zu empfangen.
- Der Beschuldigte hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung in psychotherapeutische Behandlung des Diplom-Psychologen M. J., K., H.str. 77 zu begeben, bei dem zu Beginn in den ersten Monaten zumindest ein psychotherapeutisches Gespräch pro Woche durchzuführen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last; die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte.
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