6 U 51/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-11-28, 6 U 51/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 51/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-28
Aktenzeichen: 6 U 51/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1128.6U51.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.4.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 184/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor vor der die Tritte betreffenden Verbotsalternative b) ein "und/oder" eingefügt wird.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung 120.000 EUR;
b) Rechnungslegung 7.000 EUR;
c) Auskunft (Vertriebsweg) 5.000 EUR;
d) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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