4 UF 69/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-28, 4 UF 69/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 69/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-28
Aktenzeichen: 4 UF 69/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1028.4UF69.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
- Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 20.03.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45a F 5/95 UE - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Klageabweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt monatlich zu zahlen:
a)
vom 1.01.2001 bis 31.12.2001 1.278.00 €,
b)
vom 1.01.2002 bis 30.06.2003 1.533,88 €,
c)
vom 1.07.2003 bis 30.11.2003 1.417,00 € und
d)
ab dem 1.12.2003 1.533,88 €.
Die rückständigen Beträge sind sofort fällig und zahlbar; der künftig fällig werdende Unterhalt ist monatlich im voraus zum 1. des jeweiligen Monats zu zahlen.
Auf den rückständigen Unterhalt zahlt der Antragsgegner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und zwar jeweils ab dem 1. des jeweiligen Monats, an dem der Unterhaltsbetrag fällig wurde.
- Die Berufung des Antragsgegners gegen das vorgenannte Urteil wird
zurückgewiesen.
II.
Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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