14 U 55/00•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-10, 14 U 55/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 14 U 55/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: 14 U 55/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0710.14U55.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 7/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen - auch der Revision - hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.
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