Oberlandesgericht Köln, 2003-07-10, 14 U 55/00

14 U 55/00Supreme CourtJul 10, 2003

Full text

Oberlandesgericht Köln — 14 U 55/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 14 U 55/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0710.14U55.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 7/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen - auch der Revision - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

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