9 U 187/01•Oberlandesgericht Köln, 2003-06-17, 9 U 187/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 187/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-17
Aktenzeichen: 9 U 187/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0617.9U187.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 2002 – 9 U 187/01 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 24 O 480/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Entscheidung über die Widerklage teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.556,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 14/15 und der Beklagten 1/15 auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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