13 U 207/01•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-30, 13 U 207/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 207/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: 13 U 207/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0430.13U207.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Widerbeklagten zu 2) wird das Versäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.11.2001 - 10 O 81/92 - im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, als über die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2) entschieden worden ist. Insoweit wird das angefochtene Urteil im Tenor zu Ziffern 3. und 5. wie folgt neu gefasst:
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Auf die Widerklage wird der Widerbeklagte zu 2) - als Gesamtschuldner mit der Klägerin - verurteilt, an die Beklagten 7.730,32 EUR (= 15.110,19 DM) nebst 4 % Zinsen aus 19.610,11 EUR (= 38.354,04 DM) für die Zeit vom 24.12.1994 bis 2.10.2001 sowie aus 7.730,32 EUR seit dem 3.10.2001 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 39 %, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 10 %, die Klägerin allein zu 41 % und der Widerbeklagte zu 2) allein zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 31 % und die Beklagten zu 69 %. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 48 % und der Widerbeklagte zu 2) zu 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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