3 U 146/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-08, 3 U 146/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 146/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-08
Aktenzeichen: 3 U 146/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0408.3U146.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. September 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 69/02 - teilweise abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.933,33 € nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 18.10.2001 zu zah-len.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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