Oberlandesgericht Köln, 2003-04-03, 26 WF 66/03

26 WF 66/03Supreme CourtApr 3, 2003

Full text

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 66/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-03

Aktenzeichen: 26 WF 66/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0403.26WF66.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

  1. Der Beklagte wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in F. gewährt

(§ 119 S. 2 ZPO).

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsantrag des Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler vom 21.02.2003 (12 F 499/01) unter Aufrechterhaltung im übrigen dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten statt 268,31 EUR nur 141,93 EUR (in Buchstaben: einhunderteinundvierzig und 93/100) betragen.

  2. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte

zu 47 %.

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