6 U 113/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-28, 6 U 113/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-28
Aktenzeichen: 6 U 113/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0328.6U113.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 710/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht die Verurteilung der Beklagten in Ziffer I.2. der angefochtenen Entscheidung in Rede steht, in den Schutzverzicht auf die IR-Marke 753 998 "TOSCA BLUE" für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 250.000,-- EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsti-tuts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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