6 U 104/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-12-20, 6 U 104/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 104/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-20
Aktenzeichen: 6 U 104/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1220.6U104.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.)
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.5.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 158/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.164,05 EUR zu zahlen, und zwar nebst Zinsen für die Zeit vom 8.11.2001 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 und für die anschließende Zeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.)
Die Revision wird zugelassen.
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