16 Wx 137/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-09-09, 16 Wx 137/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 137/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-09
Aktenzeichen: 16 Wx 137/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0909.16WX137.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Be-schluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.07.2002 - 1 T 205/02 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anweisung an den Standesbeamten wie folgt neu gefasst wird:
Der Standesbeamte in H. wird angewiesen, entweder die Erklärung des Beteiligten zu 1. zur Namensführung - Ablegung des Vatersnamens und Annahme des Vornamens in der deutschsprachigen Form "E." - entgegenzunehmen, diese Erklärung zu beglaubigen oder zu beurkunden und die geänderte Namensführung in das Familienbuch El./B. einzutragen, oder eine in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form abgegebene Erklärung mit dem vorbezeichneten Inhalt entgegenzunehmen und in das Familienbuch El./B. einzutragen,
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