13 U 151/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-29, 13 U 151/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 151/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-29
Aktenzeichen: 13 U 151/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0529.13U151.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Der Befangenheitsantrag der Klägerin vom 10. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Mai 2001 verkün-dete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln -16 O 219/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie wegen der Kosten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrer-seits vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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