6 U 199/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-03-22, 6 U 199/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 199/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-22
Aktenzeichen: 6 U 199/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0322.6U199.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.09.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 162/00 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie aus der nachfolgend eingeblendeten CD-Rom-Verpackung ersichtlich einen Tarif, bei dem die Kunden mo-natlich einen in der Mindesthöhe feststehenden Betrag zu bezahlen haben, mit der Angabe
"Keine Grundgebühr"
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
pp.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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