6 U 29/95•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-22, 6 U 29/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 29/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-22
Aktenzeichen: 6 U 29/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0222.6U29.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 17.01.1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 472/94 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Kennzeichen "D. G. P." für Verkaufspackungen für plastische chemische Massen gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunststoff-Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer Kunststoff-Folie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu verlängern:
pp.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000,00 EUR und hin-sichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 50.000,00 EUR.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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