5 U 95/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-13, 5 U 95/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 95/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-13
Aktenzeichen: 5 U 95/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0213.5U95.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.04.2001 - 11 0 243/97 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, und zwar die des Klägers zu 1) in Höhe von 26.500 EUR und die der Kläger zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 35.000 EUR, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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