6 U 143/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-06, 6 U 143/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 143/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-06
Aktenzeichen: 6 U 143/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0206.6U143.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.05.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 69/01 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassene Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
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