17 U 29/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-23, 17 U 29/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 U 29/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-23
Aktenzeichen: 17 U 29/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0123.17U29.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 1. Februar 2001 verkündete Schluss-Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 135/99 - wie folgt abgeändert:
Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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