19 U 56/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-18, 19 U 56/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 56/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-18
Aktenzeichen: 19 U 56/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0118.19U56.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 535/00 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.500,00 DM (44.738,04 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.2000 zu zahlen. Die weiter-gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beru-fungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 48.350,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicher-heit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefris-tete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
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