22 U 140/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-12-11, 22 U 140/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 140/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: 22 U 140/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1211.22U140.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.02.2001 - 88 O 99/00 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.619,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 20.416,- DM seit dem 7.9.1998, 7.12.1998, 8.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 7.6.1999, 6.7.1999 und 6.8.1999, weitere 4 % Zinsen aus 4.083,20 DM seit dem 8.2.1999 sowie weitere 4 % Zinsen aus 10.208,- DM seit dem 6.9.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank erbracht werden.
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