Oberlandesgericht Köln, 2001-12-05, 17 W 101/01

17 W 101/01Supreme CourtDec 5, 2001

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 W 101/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-05

Aktenzeichen: 17 W 101/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1205.17W101.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2000 - 33 O 150/00 - sind von der Antragsgegnerin an Kosten 61,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2000 an die Antragstellerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.05.2000 wird abgewiesen.

Die nach einem Gegenstandswert von 229,51 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 79 % und die Antragsgegnerin zu 21 %.

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