9 U 14/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-13, 9 U 14/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 14/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-13
Aktenzeichen: 9 U 14/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1113.9U14.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Juli 2001 - 9 U 14/00 - wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 10.000 DM und eine Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 37.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in entsprechender Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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