21 UF 17/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-10-29, 21 UF 17/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 17/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-29
Aktenzeichen: 21 UF 17/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1029.21UF17.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts -
- Familiengericht - Bergheim vom 08. Januar 2001 ( 61 F 315/99 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise
abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
-
Der Zugewinn ist vorzeitig auszugleichen.
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Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist, wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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