9 U 226/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-10-23, 9 U 226/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 226/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-23
Aktenzeichen: 9 U 226/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1023.9U226.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 469/99 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfallschadens (Kfz.-Haftpflichtschaden-Nr. der Beklagten: ), welcher sich am 20.3.1999 um 18.45 Uhr in W. auf dem B. Platz/Busbahnhof ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem PKW A. 100, amtliches Kennzeichen: , und die Fußgänge-rin Frau M.A.S., A.straße 11, W., beteiligt waren, Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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