4 U 57/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-25, 4 U 57/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 U 57/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-25
Aktenzeichen: 4 U 57/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0925.4U57.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2000 verkündete Ur-teil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 57/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte statt der vom Landgericht ausgeurteilten Zinsforderung von 7,5 % lediglich Zinsen in Höhe von 5 % zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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