2 Ws 170/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-21, 2 Ws 170/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 170/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-21
Aktenzeichen: 2 Ws 170/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0921.2WS170.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit in den Fäl-len 5. - 15. (Firma A.), 19. - 21. (Firma D.M.), 23. - 33. (Firmen M.R. und M.), 43. - 45. und 52 (Firma S.) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt sowie in den Fällen 16. - 18. (Firma A.), 34. - 38. (Firmen M.R. und M.), 46. - 51. (Firma S.) das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Bonn - Strafrichter - eröffnet worden ist.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 13. Oktober 2000 wird in diesem Umfang zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn mit der Maßgabe eröffnet, dass der Angeklagte hinreichend verdäch-tig ist,
in der Zeit vom 29. Januar 1991 bis 6. September 1999 in B.
durch 43 selbständige Handlungen
als Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen und angenommen zu haben, dass er eine Diensthandlung vorgenommen habe oder künftig vornehme (§ 331 Abs. 1 StGB a.F.) bzw. als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder ange-nommen zu haben (§ 331 Abs. 1 StGB n.F.).
Im übrigen (Fälle 1. - 4., 22., 39. - 42. und 53. - 57.) wird die Beschwerde verworfen.
Soweit das Rechtsmittel verworfen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.
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