7 U 181/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-07-26, 7 U 181/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 181/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-26
Aktenzeichen: 7 U 181/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0726.7U181.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. November 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 0 82/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
2.441,73 DM zu zahlen nebst Zinsen wie folgt:
a) 4 % von 1.569,80 DM für die Zeit vom 18.09.1999
bis einschließlich 03.05.2000;
b) 4 % von 1.771,66 DM seit dem 04.05.2000;
c) 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 für die Zeit vom 04.06.2000 bis einschließlich 03.06.2001 von 363,42 DM und von 671,07 DM seit dem 04.06.2001.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig werdend zum 03.06.2001, die Differenz zu zahlen zwischen den Beiträgen, die die Klägerin bei ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (z.Zt. C.-Betriebskrankenkasse) als freiwillig versichertes Mitglied zu zahlen hat und den Beiträgen, die die Klägerin als Pflichtmitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner hätte zahlen müssen,
abzüglich an die Klägerin ab Juni 2001 geleisteter Zuschüsse zur Renten- und Pflegeversicherung.
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- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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