6 U 204/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-01, 6 U 204/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 204/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-01
Aktenzeichen: 6 U 204/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0601.6U204.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 180/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten bis zum 31.8.2001 eine Umstellungsfrist eingeräumt wird, innerhalb derer das beanstandete Vertriebssystem noch aufrechterhalten werden darf.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
- Unterlassung 100.000,00 DM;
- Zahlung 350,00 DM;
- Kostenerstattung 16.200,00 DM.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.315,65 DM festgesetzt.
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