19 U 27/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-11, 19 U 27/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 27/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-11
Aktenzeichen: 19 U 27/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0511.19U27.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 11.08.2000 wird die Berufung des Be-klagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 - 21 O 349/98 - teilweise zurückgewiesen. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird klarstel-lend neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars G. K. vom ...1997 - UR-Nr. ... - wird in Höhe von 8,4 % (13.548,36 DM) und 3,5 % (5.645,15 DM) des Kaufpreises für derzeit unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger zu jeweils 34 % und der Beklagte zu 32 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu jeweils 31,5 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt bis auf die Kosten der Säumnis im Termin vom 11.08.2000, welche die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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