6 U 208/99•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-02, 6 U 208/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-02
Aktenzeichen: 6 U 208/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0302.6U208.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 5/99 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, diejenige der Streithelferin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhen von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.250,56 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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