6 U 15/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-02, 6 U 15/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 15/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-02
Aktenzeichen: 6 U 15/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0202.6U15.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 576/99 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 425.000,00 DM festgesetzt.
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