11 U 59/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-24, 11 U 59/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 59/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-24
Aktenzeichen: 11 U 59/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0124.11U59.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 10.03.2000 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/98 - aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist;
auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das genannte Urteil ferner aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist.
Soweit der Beklagte zu 1) auf sein Anerkenntnis hin verurteilt worden ist und soweit die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen worden ist sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) den Klägerinnen auferlegt worden sind, hat das Urteil des Landgerichts Bestand. Hinsichtlich der weiter gehenden Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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