Oberlandesgericht Köln, 2001-01-22, 2 W 244/00

2 W 244/00Supreme CourtJan 22, 2001

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 W 244/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-22

Aktenzeichen: 2 W 244/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0122.2W244.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden des Schuldners vom 30. November 2000 und 1. Dezember 2000 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2000 - 6 T 565/2000 - werden nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Der Hilfsantrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen der Versäumung der Stellung des Antrags auf Restschuldbefreiung im Berichtstermin vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung der Niederschrift über den Berichtstermin vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

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