2 U 5/97•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-17, 2 U 5/97
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 5/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-17
Aktenzeichen: 2 U 5/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0117.2U5.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Nebe-nintervenienten zu 16), 18) und 19) wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1) das am 13. Dezember 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 65/91 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten I. Instanz, die durch den Erlaß des Teilurteils der 3. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 5. Mai 1995 entstanden sind, sowie des Berufungsverfahrens - 2 U 98/95 O-berlandesgericht Köln - werden nicht erhoben.
Die durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 15) hat der Kläger zu 1) zu tragen.
Die erstinstanzlich angefallenen außergericht-lichen Kosten der Beklagten und der Nebenin-tervenientin zu 9) haben der Kläger zu 1) zu 30 % und die Kläger zu 2) bis 5) zu je 17,5 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Nebenintervenientin zu 9) des Beru-fungsverfahrens - 2 U 98/95 - hat der Kläger zu 1) zu tragen.
Eine weitere Kostenerstattung des erstinstanz-lichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens - 2 U 98/95 - findet nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - 2 U 5/97 - einschließlich der den Nebenintervenienten zu 9), zu 16), zu 18) und zu 19) entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten des Zwischenstreits und der außergerichtlichen Kosten der weiteren Nebenintervenienten bleibt es bei den Kosten-entscheidungen in dem Urteil des Senates vom 6. Mai 1996 - 2 U 98/95 - und in dem Zwischenurteil vom 30. Juli 1997 - 2 U 5/97 - .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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