13 U 82/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-17, 13 U 82/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 82/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-17
Aktenzeichen: 13 U 82/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0117.13U82.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das (1.) Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 08.12.1999 - 2 O 156/99 - wird zurückgewiesen.
Darüber hinaus wird die Klage auch insoweit abgewie-sen, als die Kläger in erster Instanz im Wege der Stufenklage nach Rechnungslegung Zahlung eines sich daraus ergebenden Abfindungsbetrages (mindestens 3.801,56 DM) nebst Zinsen beantragt haben (vgl. Kla-geschrift Bl. 2 sowie Schriftsatz vom 04.01.2000, S. 4 = Bl. 124 GA) und in der Berufungsinstanz einen Feststellungsantrag gestellt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 98 % den Klägern und zu 2 % dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung - die Kläger in Höhe von 16.700,00 DM, der Beklagte in Höhe von 300,00 DM - abzuwenden, falls nicht die je-weilige Gegenpartei vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen-schaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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