9 U 153/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-12-19, 9 U 153/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 153/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-19
Aktenzeichen: 9 U 153/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1219.9U153.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.09.1999 (berichtigtes Datum) verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 167/97 - abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger (für seine Ehefrau) wegen der Folgen des Unfalls vom 04.07.1996 (Geschädigter: A.K.) Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages vom 01.06.1992, Versicherungsschein-Nr. ..., bis zur Deckungssumme von zwei Millionen DM für Personenschäden zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten werden jedoch dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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