18 U 83/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-09, 18 U 83/00
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 83/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-09
Aktenzeichen: 18 U 83/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1109.18U83.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.2.2000 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (41 O 207/99) abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwen-den, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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