Oberlandesgericht Köln, 2000-11-06, 14 WF 135/00

14 WF 135/00Supreme CourtNov 6, 2000

Regest

Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 135/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-06

Aktenzeichen: 14 WF 135/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1106.14WF135.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: § 17 I 2 GKG

Leitsätze

Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin B. , K. , gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen am Ende des Urteils vom 15.9.2000 (50 F 202/00) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 15516,- DM festgesetzt.

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