19 U 87/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 87/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 87/99
19 U 87/99Supreme CourtFeb 18, 2000
Regest
Ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ist bei einer erstgradigen,offenen,kompletten Zweietagenunterschenkelfraktur mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur insbesondere dann angemessen, wenn der Unfallhergang besonders schmerzhaft war und die Klägerin als Dauerfolgen fünf entstellende Narben zurückbehalten hat. Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 87/99 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-18
Aktenzeichen: 19 U 87/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0218.19U87.99.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 252, 842, 843, 847; ZPO § 287
Leitsätze
Ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM ist bei einer erstgradigen,offenen,kompletten Zweietagenunterschenkelfraktur mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur insbesondere dann angemessen, wenn der Unfallhergang besonders schmerzhaft war und die Klägerin als Dauerfolgen fünf entstellende Narben zurückbehalten hat.
Wird die Behinderung bei der Hausarbeit aufgrund konkreter, auf die Hausarbeit bezogener Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung wegen einer allgemein festgestellten Erwerbsminderung nicht vorzunehmen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 584/98 - teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM sowie Haushaltsführungs-schaden in Höhe von weiteren 2.225,17 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen.
Hinsichtlich des weiteren Haushaltsführungsschadens und des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Beru-fung zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch das Unfallereignis vom 22.12.1996 verursacht wird, soweit die Ersatzan-sprüche nicht an Dritte übergehen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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