16 WX 9/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-11, 16 WX 9/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-11, 16 WX 9/2000
16 WX 9/2000Supreme CourtFeb 11, 2000
Regest
Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung WEG § 22 Abs. 1 Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden. 16 Wx 9/00 29 T 202/99 LG Köln 35 II 131/98 AG Bergisch Gladbach OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 11. Februar 2000 -
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 9/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 16 WX 9/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0211.16WX9.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 22 ABS. 1
Leitsätze
Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung
WEG § 22 Abs. 1 Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.
16 Wx 9/00 29 T 202/99 LG Köln 35 II 131/98 AG Bergisch Gladbach
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
am 11. Februar 2000
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1999 - 29 T 202/99 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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