Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 113/99

6 U 113/99Supreme CourtJan 28, 2000

Regest

1. Eine zu Zwecken des Wiederverkaufs von einem Dritten erworbene, originalverpackte, nicht getragene und mit Garantieschein versehene Markenarmbanduhr ist als "neu" und nicht als "gebraucht" i.S. von "getragen" anzusehen (Bestätigung Senat, Urt. v. 26.03.1999 -6 U 123/98). 2.Wird eine Markenarmbanduhr, die für den Markt in Japan bestimmt ist, dorthin geliefert und wird sie alsdann nach Deutschland eingeführt, greift der Erschöpfungsweinwand nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 MarkenG nicht. 3. Kommt eine Vielzahl von potenziellen Handlungsweisen eines Wettbewerbers in Betracht, deren wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit oder Zulässigkeit von ihrer jeweiligen konkreten Erscheinungsform abhängt, kann dem Unterlassungsgläubiger kein auf jedwede Begehungsform gerichteter Titel zuerkannt werden. Das gilt auch und insbesondere, wenn sich der Schuldner berühmt, eine bestimmte, näher bezeichnete Handlung vornehmen zu dürfen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-28

Aktenzeichen: 6 U 113/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U113.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MARKENG §§ 14, 24

Leitsätze

  1. Eine zu Zwecken des Wiederverkaufs von einem Dritten erworbene, originalverpackte, nicht getragene und mit Garantieschein versehene Markenarmbanduhr ist als "neu" und nicht als "gebraucht" i.S. von "getragen" anzusehen (Bestätigung Senat, Urt. v. 26.03.1999 -6 U 123/98).

2.Wird eine Markenarmbanduhr, die für den Markt in Japan bestimmt ist, dorthin geliefert und wird sie alsdann nach Deutschland eingeführt, greift der Erschöpfungsweinwand nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 MarkenG nicht.

  1. Kommt eine Vielzahl von potenziellen Handlungsweisen eines Wettbewerbers in Betracht, deren wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit oder Zulässigkeit von ihrer jeweiligen konkreten Erscheinungsform abhängt, kann dem Unterlassungsgläubiger kein auf jedwede Begehungsform gerichteter Titel zuerkannt werden. Das gilt auch und insbesondere, wenn sich der Schuldner berühmt, eine bestimmte, näher bezeichnete Handlung vornehmen zu dürfen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.06.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 37/98) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unter-lassen, in Deutschland neue Uhren der Marke "Jaeger-LeCoultre", die nicht von der Manufacture Jaeger-LeCoultre S.A. oder mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Vertragsstaaten der Europäischen G-meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, im geschäftlichen Verkehr zu vertreiben oder feilzuhalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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