16 WX 187/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-20, 16 WX 187/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-20, 16 WX 187/99
16 WX 187/99Supreme CourtJan 20, 2000
Regest
Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde FGG § 56g Abs. 5 Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zulassung. Das Schweigen zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, auch wenn der Fall seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung wäre. 16 Wx 187/99 6 T 303/99 - LG Köln - 15 XVII R 142 - AG Leverkusen - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Betreuungsvergütungsverfahren betreffend pp. an dem beteiligt sind pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 20.01.2000 -
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 187/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-20
Aktenzeichen: 16 WX 187/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0120.16WX187.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 56G ABS. 5
Leitsätze
Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde
FGG § 56g Abs. 5 Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zulassung. Das Schweigen zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, auch wenn der Fall seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung wäre.
16 Wx 187/99 6 T 303/99 - LG Köln - 15 XVII R 142 - AG Leverkusen -
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Betreuungsvergütungsverfahren
betreffend pp.
an dem beteiligt sind
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 20.01.2000
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.11.1999 wird als unzulässig verworfen.
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